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Satzung
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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „proWissen Potsdam". Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter VR 2477 P eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
Zwecke des Vereins sind:
  • Förderung der Wissenschaft,
  • Förderung der Bildung in Zusammenhang mit Wissenschaft,
  • Förderung von Kultur und Kunst in Zusammenhang mit Wissenschaft.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterhalt eines Kommunikationszentrums Wissenschaft für Ausstellungen, öffentliche Präsentationen, Tagungen, forschungsnahe Experimente und Veranstaltungen,
  • Gewinnung neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Forschung und der Lehre durch wissenschaftliche Untersuchungen, Forschung und Durchführung von Forschungsprojekten,
  • Kooperationsnetze und Kommunikation zwischen Wissenschaftseinrichtungen, Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, Medien, Gebietskörperschaften, Verwaltung, Unternehmen und Politik,
  • Durchführung von Ausstellungen auf dem Gebiet der Kultur,
  • öffentliche Präsentationen, Tagungen, Veranstaltungen, Kurse, Workshops und Veröffentlichungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.



§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der juristischen Person, Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.



§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 - Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu acht Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bei zweimaliger Wiederwahlmöglichkeit gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Die Vorgenannten besitzen Einzelvertretungsbefugnis.



§ 8 - Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Vertretung der Vereinsziele gegenüber den brandenburgischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, dem Land, dem Bund, der Wirtschaft, den Interessenverbänden, den Medien und den Bürgern.


§ 9 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.



§ 10 - Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über mittel- und langfristige Ziele des Vereins
  • Beschlussfassung über Haushalt und Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht, Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
  • Jährliche Wahl von 2 Kassenprüfern.


§ 11 - Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie kann auf Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt oder verändert werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.

In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 12 - Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen, den Verein aufzulösen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft des privaten Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Wissenschaft zu verwenden hat.


Potsdam, Stand März 2008



» Die Satzung des proWissen Potsdam e.V. (PDF, 80 kB)





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